30.04.2025
Die Finanzbehörde darf für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Aufgrund der Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz habe der Steuerpflichtige ein Recht im Sinne des § 114 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes müsse daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat.
Die besonders hohen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren im Streitfall erfüllt, nachdem die Finanzbehörde sowohl gegenüber dem Antragsteller wie auch gegenüber dem Gericht angekündigt hatte, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Diese beabsichtigte Abtretung sah das FG als Vollziehungsmaßnahme an.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes trotz eines noch laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens rechtfertigen, seien von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen, was im Streitfall nicht geschehen war.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2025, 9 V 9049/25